Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 05.02.2019 – 5 StR 542/18

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR542.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 542/18

vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR542.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Telefonate aus der Überwachung eines vom Angeklagten als „Kundentelefon“ verwendeten Mobilfunktelefons verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer weder den Beschluss über die Anordnung noch über die Verlängerung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO mitgeteilt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 – 1 StR 83/94, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1; Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117).

Sander Schneider Berger

Eschelbach Köhler