Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2019

BGH Beschluss vom 22.01.2019 – I ZB 101/18

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:220119BIZB101.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101/18

vom

22. Januar 2019

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

ECLI:DE:BGH:2019:220119BIZB101.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - 8. Zivilkammer - vom 12. November 2018 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die von dem Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 12. November 2018 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 64/17, juris Rn. 1, jeweils mwN).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Schaffert Kirchhoff

Feddersen Schmaltz

Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheidung vom 14.05.2018 - 91 M 231/16 - LG Hanau, Entscheidung vom 12.11.2018 - 8 T 74/18 -