Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 09.11.2017 – I ZB 64/17
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:091117BIZB64.17.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 64/17
vom
9. November 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:091117BIZB64.17.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 12. Juni 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 12. Juni 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 24.04.2017 - 2 M 107/17 - LG Verden, Entscheidung vom 12.06.2017 - 6 T 66/17 -