Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2018

BGH Beschluss vom 19.12.2018 – 1 StR 544/18

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR544.18.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544/18

vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen

wegen Insolvenzverschleppung u.a.

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR544.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte Rüge nach § 356a StPO.

2 Die Rüge ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

3 Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass der Senat einstimmig entschieden hat.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 1 StR 666/17 Rn. 4 und vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15 Rn. 9).

Raum Jäger Fischer

Hohoff Pernice