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BGH Beschluss vom 19.12.2018 – 1 StR 544/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR544.18.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 544/18
vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen
wegen Insolvenzverschleppung u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR544.18.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte Rüge nach § 356a StPO.
2 Die Rüge ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
3 Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass der Senat einstimmig entschieden hat.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 1 StR 666/17 Rn. 4 und vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15 Rn. 9).
Raum Jäger Fischer
Hohoff Pernice