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BGH Beschluss vom 31.10.2018 – 2 StR 546/17
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:311018B2STR546.17.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/17 vom 31. Oktober 2018 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:311018B2STR546.17.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
I.
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 23. Oktober 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
II.
2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3 Der Senat hat über die Revision des Angeklagten – unter Berücksichtigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 12. Februar 2018 neu vorgetragenen Argumente – eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2
StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.
Schäfer Appl Bartel
Grube Schmidt