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BGH Beschluss vom 28.09.2018 – V ZR 229/17

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:280918BVZR229.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 229/17 vom

28. September 2018

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:280918BVZR229.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2 1. Die von dem Beklagten für die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG angeführten Gründe hat der Senat bei der Bemessung der Beschwer einbezogen und - wenn auch nicht mit dem von dem Beklagten gewünschten Ergebnis - gewürdigt (vgl. Rn. 3 des Beschlusses vom 19. Juli 2018 aE).

3 2. Die Entscheidung ist auch nicht überraschend. Bereits vor der Entscheidung des Senats vom 18. Januar 2018 (V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 f.) entsprach es verbreiteter Ansicht der Obergerichte, dass das Interesse bei einem Streit um die Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, aaO Rn. 5 mwN). Ohnehin könnten die Überle-

gungen des Beklagten nicht dazu führen, dass die unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde als zulässig anzusehen ist. Allenfalls könnten sie angeführt werden, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der von dem Beklagten beabsichtigten Verfassungsbeschwerde zu erreichen; darüber hätte das Bundesverfassungsgericht und nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 24.05.2016 - 215 C 202/15 - LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2017 - 29 S 128/16 -