Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 14.06.2018 – V ZR 178/17

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:140618BVZR178.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 178/17 vom

14. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:140618BVZR178.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26a. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten des Streithelfers der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 160.000 €.

Gründe§

1 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Mit dem Verkauf von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 10. Juli 2009 geltenden Fassung wollte der Gesetzgeber die Gründung möglichst leistungsfähiger

Forstbetriebe in den neuen Bundesländern erreichen, die in der Regel mehrere 100 ha Bewirtschaftsfläche erfordern (BT-Drucks. 16/8152 S. 14). Mit diesem Regelungsziel war der von dem Rechtsbeschwerdeführer mit dem Stichwort „Verteilungsgerechtigkeit“ postulierte Vorrang bislang noch nicht bedachter Erwerbsinteressenten unvereinbar (Senat, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 102/09, NJW-RR 2011, 633 Rn. 19). Mit dem Gesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) hat der Gesetzgeber das bisherige Regelungsziel zwar aufgegeben und sich entschlossen, den preisbegünstigten Verkauf von Waldflächen mit dem geltenden § 3 Abs. 8 AusglLeistG nur noch zur Kompensation von Alteigentümern einzusetzen, die Kriterien für die Vergabe an diesem Ziel neu auszurichten und dazu mit dem geltenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 FlErwV einen Vorrang noch nicht bedachter Alteigentümer neu einzuführen (BT-Drucks. 16/8152 S. 14 f.). Da der Kläger nicht zu dem Kreis der Alteigentümer zählt, kann diese Änderung aber keine „Vorwirkung“ zu seinen Gunsten entfalten.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2013 - 31 O 150/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2017 - 26a U 34/13 -