Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 03.05.2018 – IX ZR 207/17
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR207.17.0
ZivilrechtBundVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IX ZR 207/17 vom
3. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR207.17.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Mai 2018 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.869 € festgesetzt.
Gründe§
1 Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, eine näher bezeichnete Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 € an den Kläger aufzulassen. Der Wert der Beschwer des Beklagten entspricht gemäß § 6 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZR 243/16, Grundeigentum 2017, 830 Rn. 7) dem Wert der Wohnung, welcher nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 19.869 € beträgt; der Beklagte selbst hat einen Wert von nicht mehr als 9.000 € behauptet. Gemäß § 26 Nr. 8 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist zudem unbegründet (vgl. zum Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2015 - 13 O 361/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2017 - 2 U 77/15 -