Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2017
BGH Beschluss vom 29.11.2017 – 3 StR 499/17
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR499.17.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 499/17 vom 29. November 2017 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR499.17.0
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend geändert, dass die bei der Angeklagten sichergestellten 150 € eingezogen werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die sichergestellten Betäubungsmittel - 2.021 g Kokain - eingezogen und einen von der Angeklagten mitgeführten Geldbetrag von 150 € für verfallen erklärt.
2 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat das Landgericht rechtsfehlerhaft auf der Grundlage von § 73 StGB aF den Verfall von 150 €, die es als Kurierlohn angesehen hat, angeordnet. Dabei hat es übersehen, dass zum Urteilszeitpunkt bereits § 73 StGB in der Fassung vom
13. April 2017 in Kraft getreten war, der für das, was der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, nunmehr die Einziehung vorsieht (§ 73 Abs. 1 StGB). Da die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls nach früherem Recht mit denen der Einziehung nach der neuen Fassung für den vorliegenden Fall identisch sind, kann der Senat den Urteilstenor insoweit in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abändern.
Becker Gericke Spaniol
Tiemann Berg