Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 24.11.2017 – V ZB 190/17
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:241117BVZB190.17.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 190/17 vom
24. November 2017
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:241117BVZB190.17.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Ergänzungsantrag der Betroffenen vom 9. August 2017 ausgesetzt.
Gründe§
1 Das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 FamFG auszusetzen, weil sein Ausgang davon abhängt, wie das Beschwerdegericht über den Ergänzungsantrag der Betroffenen vom 9. August 2017 entscheidet.
2 Hat ein Betroffener, wovon die Rechtsbeschwerde ausgeht, die Beschwerde gegen die Haftanordnung mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG verbunden, muss das Beschwerdegericht beide Anträge bescheiden. Hebt es die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur zulässig, wenn aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat. Enthalten die Beschlussgründe dagegen, wie hier, keine Ausführungen zu dem Feststel-
lungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung zu ergänzen; lediglich letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3). Nur wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag aus rechtlichen Erwägungen, also bewusst unterblieben ist, scheidet ein Ergänzungsantrag aus (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR 2014, 281 Rn. 4).
3 Ob das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag versehentlich oder bewusst nicht beschieden hat, lässt der Beschluss vom 8. August 2017 nicht erkennen. Folglich ist zunächst von einem Übergehen des Antrags im Sinne von § 43 FamFG und damit von der Notwendigkeit einer Beschlussergänzung auszugehen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 12.07.2017 - 70 XIV B 38/17 - LG Halle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 1 T 234/17 -