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BGH Beschluss vom 16.11.2017 – I ZB 82/17

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZB82.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/17

vom

16. November 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZB82.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssystem der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

2 II. Die von der Verfügungsklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde, als die ihr Schreiben vom 6. September 2017 auszulegen ist, ist unzulässig. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwer-

degericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist ebenfalls unanfechtbar.

3 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Löffler Schwonke

Feddersen Marx

Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 W 62/17 -