Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 24.10.2017 – XI ZR 183/17

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR183.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 183/17

vom

24. Oktober 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR183.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Ein Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn die Belehrung hinreichend deutlich gestaltet ist, ist nicht erforderlich (§ 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.

Ellenberger Joeres Matthias

Menges Dauber

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2016 - 3 O 631/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2017 - 3 U 2/17 -