Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2017
BGH Beschluss vom 23.08.2017 – 5 StR 216/17
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR216.17.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/17
vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR216.17.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
2 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan.
Mutzbauer Schneider Dölp
König Berger