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BGH Beschluss vom 23.08.2017 – 5 StR 216/17

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR216.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/17

vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR216.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2017 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

2 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan.

Mutzbauer Schneider Dölp

König Berger