Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2017
BGH Beschluss vom 27.07.2017 – 5 StR 205/17
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:270717B5STR205.17.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 205/17
vom 27. Juli 2017 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270717B5STR205.17.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Rüge vorschriftswidriger Besetzung nach § 338 Nr. 1 StPO bemerkt der Senat:
Soweit der Beschluss des Präsidiums vom 27. Juli 2016 zur Einrichtung der Hilfsstrafkammer dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er nach Beschlussfassung noch Änderungen der Verteilung durch Eröffnung des Hauptverfahrens zuließe (vgl. BVerfG, StraFo 2017, 64 ff.), ist dies weder mit der Besetzungsrüge noch mit der Revision angegriffen worden.
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher