Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 20.06.2017 – VI ZR 629/16

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR629.16.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/vi-zr-629-16#rd_1

Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08, NJW-RR 2010, 351; Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 560/12, juris). Diese Entscheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen Berufungsentscheidungen (zu - VI ZR 288/08: OLG Koblenz, Urteil vom 6. November 2008 - 6 U 193/08, BeckRS 2009, 88477; zu - VI ZR 560/12: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2012 - 12 U 2/12, ZfSch 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife ergangen. Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Anspruch aus § 826 BGB auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auch im Fall der Neueinstellung von Arbeitnehmern nach Kenntnis der Insolvenzreife grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insgesamt nicht oder nur in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/vi-zr-629-16#rd_2

Auf das individuelle, neu begründete Arbeitsverhältnis könnte demgegenüber für die Schadensermittlung nur insoweit abgestellt werden, als die Begründung des konkreten Arbeitsverhältnisses in deliktisch vorwerfbarer Weise allein dazu erfolgt wäre, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, wofür nach allgemeinen Regeln die Bundesagentur für Arbeit darlegungs- und beweisbelastet wäre. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom 15. Mai 2013 (13 U 1337/12, BeckRS 2016, 09527) durch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 (VI ZR 270/13) steht dem nicht entgegen, da die hier maßgebliche Frage dort nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 ff.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 f.; vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/vi-zr-629-16#rd_3

Die Berufungsentscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/vi-zr-629-16#rd_4

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-20/vi-zr-629-16#rd_5

Streitwert: 33.673,03 €

Galke Wellner Oehler
Roloff Klein