Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 04.05.2017 – IX ZR 89/16

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZR89.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IX ZR 89/16 vom

4. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZR89.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

am 4. Mai 2017 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.969,20 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Tilgung der titulierten Forderung führen, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist zutreffend. Nur innerhalb dieses Rahmens ist die (weitere) Tilgungswirkung nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB zu bestimmen. Hiervon gehen auch die

von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, WM 2014, 2187) aus. Eine Verrechnung von Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in einer Art und Weise, die nicht zur Tilgung der titulierten Forderung führt, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3 Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Grupp

Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.12.2015 - 3 O 534/15 (2) - OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 17 U 199/16 -