Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 29.03.2017 – VII ZR 262/15
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZR262.15.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 262/15
vom
29. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZR262.15.0
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 6. März 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 6. März 2017 ist nicht begründet.
2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 14. November 2016 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO
abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Eick Kartzke Graßnack
Sacher Borris
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.08.2014 - 2 O 1564/11 - OLG München, Entscheidung vom 18.09.2015 - 28 U 3883/14 -