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BGH Beschluss vom 21.03.2017 – IX ZB 88/16

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:210317BIXZB88.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IX ZB 88/16 vom

21. März 2017

in dem Entschädigungsrechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:210317BIXZB88.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg

am 21. März 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016, berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2016, wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 224 Abs. 4 BEG nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sich anwaltlich vertreten lassen muss. Bereits seine Berufung ist zudem wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen worden.

2 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 225 Abs. 1 BEG.

Kayser Lohmann Pape

Schoppmeyer Meyberg

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2016 - 27 O 1/16 (E) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - I-13 U 55/16 (E) -