Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2017
BGH Beschluss vom 09.02.2017 – III ZA 4/17
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:090217BIIIZA4.17.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 4/17 vom
9. Februar 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:090217BIIIZA4.17.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 29. Dezember 2016 - 1 W 26/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-folg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 8. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts F. vom 29. Dezember 2016, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts F. vom 24. März 2016 - 2-04 O 14/16 - zurückgewiesen worden ist.
3 Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).
4 Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
Herrmann Reiter