Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 18.01.2017 – VII ZB 9/14

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:180117BVIIZB9.14.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - W. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den "Anspruch der Schuldnerin gegen die Gläubigerin auf Auszahlung der gesamten sich aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts B. vom 13. Mai 2013 ergebenden Kostenerstattungsansprüchen".

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_2

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_3

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts W. und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_5

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_6

Die von der Gläubigerin beantragte Pfändung in eigene Schuld sei jedenfalls dann zulässig, wenn sie dazu diene, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorlägen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft sei (BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10, NJW 2011, 2649 Rn. 14). Jedoch selbst dann, wenn derartige Hinderungsgründe für eine Aufrechnung nicht vorlägen, sei die Pfändung der Gegenforderung zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Pfändung gegenüber der Aufrechnung aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen erhebliche Vorteile habe. Auf jeden Fall bringe die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt dem Gläubiger häufig größere Klarheit und Rechtssicherheit, denn der Streit und die Zweifel über die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Aufrechnung könnten vermieden werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_7

Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da der Bundesgerichtshof noch nicht die Frage entschieden habe, ob die Pfändung in eigene Schuld auch dann zulässig sei, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung bestehe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_8

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_9

Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, MDR 2011, 882, juris Rn. 7, entschieden. Danach hat der Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden. Der Senat hat nur die - hier nicht einschlägige - Frage offen gelassen, ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen kann. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu Recht den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Aufrechnungsverbote sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_10

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-18/vii-zb-9-14#rd_11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris