Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2016

BGH Beschluss vom 05.07.2016 – 5 StR 248/16

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:050716B5STR248.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 248/16

vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2016:050716B5STR248.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt darin überein, dass der Revisionsführer den Vortragserfordernissen betreffend eine fehlende Eigenmächtigkeit des Angeklagten (siehe § 231 Abs. 2 StPO) nicht genügt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. März 1984 – 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 282/11, wistra 2012, 73; KK-StPO/ Gmel, 7. Aufl., § 231 Rn. 16).

Sander Dölp König

Berger Bellay