Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2016

BGH Beschluss vom 27.04.2016 – 2 StR 49/16

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2016:270416B2STR49.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/16 vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: Antrag des Verletzten auf Zulassung als Nebenkläger und Bewilligung

von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

ECLI:DE:BGH:2016:270416B2STR49.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 gemäß § 397a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO beschlossen:

Der Verletzte N. wird als Nebenkläger zugelassen.

Sein Antrag vom 22. Oktober 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus K. wird abgelehnt.

Gründe§

1 Der Verletzte hat nach Verkündung des Urteils vom 25. August 2015 mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Oktober 2015 beim Landgericht beantragt, ihn als Nebenkläger zuzulassen, ferner ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. aus K. beizuordnen.

2 Die Zulassung als Nebenkläger ist gerechtfertigt (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt

(§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 2 StR 180/03, NStZ-RR 2003, 369 f.).

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng