Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2015
BGH Beschluss vom 30.09.2015 – 5 StR 382/15
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 382/15
vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Zwar liegen – anders als vom Landgericht angenommen – die Voraussetzungen von § 73 StGB nicht vor. Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen – früheren – Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes ist jedoch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 – 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385 mwN).
Sander Dölp König
Bellay Feilcke