Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2014

BGH Beschluss vom 16.12.2014 – 1 StR 509/14

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 509/14

vom 16. Dezember 2014 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 29. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils ein Euro festgesetzt wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach, soweit die Angeklagte in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11).

2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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