Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2014

BGH Beschluss vom 23.10.2014 – V ZB 200/12

5. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 200/12

vom

23. Oktober 2014

in der Abschiebungshaftsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Oktober 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 22. März 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Hannover auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe§

1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss

vom 17. September 2014 – V ZB 189/13). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Weinland Kazele

Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 22.03.2012 - 44 XIV 52/12 - LG Hannover, Entscheidung vom 29.10.2012 - 8 T 33/12 -