Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2014

BGH Beschluss vom 28.01.2014 – VI ZR 254/12

6. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 254/12

vom

28. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

OLG München - Az. 18 U 4640/11 vom 17.04.2012; LG München II - Az. 11 O 6065/10 vom 20.10.2011;

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 werden zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten zu 2 bis 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).

Streitwert: 20.042,73 €

Galke Zoll Wellner

Pauge Stöhr