Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2014

BGH Beschluss vom 27.01.2014 – 2 ARs 343/13

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 343/13 2 AR 274/13 vom 27. Januar 2014 in dem Wiederaufnahmeverfahren des

wegen Betrugs

Az.: 105 Ws 189/13 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 1 Ws 265/13 Oberlandesgericht Naumburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2014 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der als „Gehörsrüge Nr. 2 § 356a StPO“ bezeichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2013 auszulegen, mit dem mehrere Beschwerden des Verurteilten gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in seinen Schreiben vom 31. August 2013 und vom 4. November 2013.

Fischer Appl Schmitt