Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 19.12.2013 – IX ZR 46/12

9. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 41.302,81 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-19/ix-zr-46-12#rd_1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-19/ix-zr-46-12#rd_2

Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt wird bei einem Verhalten Dritter nur dann unterbrochen, wenn eine gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs vorliegt. Daher scheidet grundsätzlich eine Unterbrechung aus, wenn nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsberater eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hätte. Nur dann, wenn der zweite Berater eine Entschließung trifft oder einen Hinweis erteilt, die schlechterdings unverständlich sind, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheinen, hat der erste Rechtsberater dafür nicht einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163; vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853 f; Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZR 54/09, Rn. 3, nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1138). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es konnte annehmen, dass eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Hinblick auf die erneute Nichtbeachtung des Erfordernisses einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a bb UStG vorliegend ausschied. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten vertraglichen Pflicht. Auch insoweit ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstberaters und dem eingetretenen Schaden anzunehmen (vgl. Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1153).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-19/ix-zr-46-12#rd_3

Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-19/ix-zr-46-12#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Lohmann Fischer

Pape Möhring