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BGH Beschluss vom 12.12.2013 – 5 StR 587/13

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/13

vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Sander Dölp König

Berger Bellay