Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 12.12.2013 – 5 StR 587/13
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/13
vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Sander Dölp König
Berger Bellay