Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 20.11.2013 – 4 StR 425/13

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425/13

vom 20. November 2013 in der Strafsache gegen

wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ausführungen des Landgerichts zu „DNA-Beimengungen des Angeklagten“ in an der Vagina der Geschädigten gesicherten Spuren und „DNA-Spuren“ des Angeklagten an der Spitze eines Kabelbinders (UA 27) genügen nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegungen bei DNA-Vergleichsuntersuchungen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13; Beschluss vom 16. April 2013 – 3 StR 67/13; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NJW 2013, 2612, 2614; Urteil vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; Beschluss vom 6. März 2012 – 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin