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BGH Beschluss vom 27.08.2013 – 4 StR 241/13

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 241/13

vom

27. August 2013

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 261 StPO gerügt wird, ist unbegründet. Das Landgericht hat den Inhalt der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige und der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin in seine Erwägungen einbezogen. Es hat jedoch in dem Umstand, dass die Entschuldigung des Angeklagten in Gegenwart der Zeugin T. darin nicht erwähnt worden ist, kein durchgreifendes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen gesehen. Dies ist rechtlich bedenkenfrei.

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