Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 22.08.2013 – 5 StR 323/13
5. Strafsenat
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5 StR 323/13 (alt: 5 StR 493/12)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB vorlagen. Jedenfalls hat die Strafkammer klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ermessen dahingehend ausüben würde, den Angeklagten eine solche zu versagen; darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 – 1 StR 265/11 – und vom 14. Dezember 1999 – 4 StR 554/99, StV 2000, 129).
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay