Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2013
BGH Beschluss vom 01.08.2013 – IX ZR 61/11
9. Zivilsenat
InsolvenzrechtBundFachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht findenVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 61/11
vom
1. August 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp sowie die Richterin Möhring
am 1. August 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der in Rede stehende Umlagevertrag "insolvenzfest" sei; die Verurteilung des Zedenten
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 14e O 2/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 - I-23 U 101/10 -