Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2013
BGH Beschluss vom 11.07.2013 – IV ZR 41/12
4. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 41/12 vom
11. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze nde Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt erin Dr. Brockmöller
am 11. Juli 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.
2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.
3 Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf.
Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückwe isenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anh örungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 unter II 2).
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 09.06.2011 - 4 O 354/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2012 - 8 U 162/11 -