Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 15.05.2013 – 5 StR 182/13

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 2013 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe, dass sämtliche abgeurteilten Taten in Tateinheit stehen und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

1 Der Schuldspruch hat insoweit keinen Bestand, als das Landgericht hinsichtlich der Übergabe des gefälschten Führerscheins an die Mitangeklagte M. von einer selbständigen Tat ausgegangen ist. Im Hinblick darauf, dass diese in einem Akt mit der Übergabe der gefälschten Kreditkarten erfolgte, ist eine Handlungseinheit gegeben. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2 Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuldspruchänderung in Wegfall. Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Die Änderung der Konkurrenzen lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe

niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte.

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