Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 07.05.2013 – 4 StR 475/12
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 475/12
vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, das Ablehnungsgesuch des Verteidigers K. vom 20. Januar 2011 gegen Richterin am Landgericht S. sei zu Unrecht
verworfen worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsbegründung wird der Inhalt des von Rechtsanwalt T. verlesenen Antrags, der zu der beanstandeten Reaktion der Richterin geführt haben soll, nicht mitgeteilt.
2. Der Senat entnimmt den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, dass im Fall II.13 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden ist. Die Bezeichnung als „Tat 12“ (UA S. 35) beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.
Roggenbuck Cierniak Franke
Quentin Reiter