Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 30.04.2013 – 3 StR 50/13
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 50/13
vom 30. April 2013 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. April 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2013 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe§
1 Der Senat hat bei seinem die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden, nach Ablauf der Erwiderungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangenen Beschluss vom 21. März 2013 die ausführliche Revisionsbegründung im Verteidigerschriftsatz vom 27. Dezember 2012 umfassend berücksichtigt. Insofern macht der Verurteilte auch keinen Gehörverstoß geltend.
2 Soweit er die Nichtberücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Schriftsatz vom 8. April 2013 beanstandet, ist die Anhörungsrüge unbegründet. Dieses Vorbringen konnte weder bei der Beschlussfassung am 21. März 2013 noch später berücksichtigt werden. Beim Eingang des Schriftsatzes war der
Beschluss, nachdem er bereits am 2. April 2013 mit den Unterschriften der beteiligten Richter zur Geschäftsstelle gelangt war, unabänderbar. Darauf, ob das Vorbringen entscheidungserheblich war, kommt es dementsprechend nicht an.
Tolksdorf Schäfer Mayer
Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung verhindert. Tolksdorf