Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 04.04.2013 – IX ZB 3/13

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/13

vom

4. April 2013

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 4. April 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verletzt worden sein könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit Schriftsätzen vom 4. Januar 2013 und 25. Januar 2013 gehaltenen Vortrag zum behaupteten Zustellungsmangel und zur fehlenden Rechtshängigkeit der Widerklage umfassend zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulässigkeitsgründe für eine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Der Rechtsbeschwerdeführer zeigt in seiner Rüge nicht auf, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wurde.

2 Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 16.03.2012 - 4 O 137/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2012 - 7 U 68/12 -