Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 19.03.2013 – 5 StR 81/13

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den insoweit zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2013 die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt (Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Die Schuldspruchänderung wird auf den Mitverurteilten A. erstreckt (§ 357 Satz 1 StPO). Die Strafaussprüche bleiben unberührt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf Sander Schneider

Dölp Bellay