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BGH Beschluss vom 14.03.2013 – 2 StR 488/12

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/12 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes

hier: Gegenvorstellung des Angeklagten J.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten J. gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.

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