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BGH Beschluss vom 26.02.2013 – 2 StR 549/12

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/12 vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Juni 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte C. B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; bei der Angeklagten T. B. und beim Angeklagten C. Ö. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten C. B. :

Soweit die Urteilsgründe bei den in zwei Fällen idealkonkurrierenden Tatbeständen nicht erkennen lassen, von welchen Strafrahmen die Strafkammer bei den Strafzumessungsüberlegungen ausgegangen ist, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken, da nach dem Gesamtzusammenhang der Erwägungen zur Bemessung dieser Einzelstrafen nicht zu besorgen ist, dass

die Strafkammer einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1993 – 3 StR 517/93).

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