Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 12.02.2013 – 2 StR 600/11

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 600/11 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 22. Mai 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1 Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

2 Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von ihr war auch nicht gemäß § 10 KostVfG. abzusehen, weil der Verurteilte - wie dem Urteilsspruch zu entnehmen war - über Vermögen verfügt. Eine Ungleich-

behandlung gegenüber deutschen Verurteilten liegt darin nicht. Entscheidungen über Festsetzungen von Kosten ihnen gegenüber erfolgen nach den gleichen Grundsätzen.

Becker Fischer Berger

Krehl Eschelbach