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# BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 2 StR 600/11

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 600/11 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 22. Mai 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

1 Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

2 Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von ihr war auch nicht gemäß § 10 KostVfG. abzusehen, weil der Verurteilte - wie dem Urteilsspruch zu entnehmen war - über Vermögen verfügt. Eine Ungleich-

behandlung gegenüber deutschen Verurteilten liegt darin nicht. Entscheidungen über Festsetzungen von Kosten ihnen gegenüber erfolgen nach den gleichen Grundsätzen.

Becker Fischer Berger

Krehl Eschelbach

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 2 StR 600/11

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-12/2-str-600-11

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