Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 08.01.2013 – 5 StR 600/12

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer wohl (UA S. 3 und 8; anderseits aber S. 7) nur die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und trotz der strammen Fesselung mit einem Kabelbinder nicht nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 250 Rn. 6a) angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

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König Bellay