Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 23.10.2012 – 5 StR 469/12

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht, da neben der rechtsfehlerfrei angenommenen Begehungsform der lebensgefährlichen Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) die weitere der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorliegt und mithin die Verwirklichung von zwei Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt werden durfte. Eines entsprechenden rechtlichen Hinweises an den Angeklagten bedurfte es hier nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 265 Rn. 13), zumal auch der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Raum Schaal Schneider

Dölp Bellay