Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2012
BGH Beschluss vom 10.09.2012 – IX ZB 49/12
9. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/12
vom
10. September 2012
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 10. September 2012 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. Juni 2012 (Kassenzeichen 780012121313) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1 Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2 Die Erinnerung des Antragstellers vom 13. Juni 2012 gegen die Kostenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts ergibt sich aus Nr. 2362 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da das Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 abgeschlossen worden ist, waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - 500 IN 44/11 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2012 - 25 T 106/12 -