Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 01.08.2012 – XII ZR 87/11

12. Zivilsenat

FamilienrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2011 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung von mehr als 30.166,56 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10.055,52 € seit dem 4. Juli 2009, seit dem 4. August 2009 und seit dem 4. September 2009 verurteilt hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert: 71.335 €

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_2

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_3

1. Es hat den von den Beklagten mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung der Telefonanlage durch die Bauarbeiten abgelehnt, weil die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass die Bauarbeiten ursächlich für die Beschädigung gewesen seien, nicht geführt hätten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_4

Das Berufungsgericht hat die Annahme des Privatgutachters, die Zerstörung der Stromversorgung in der Telefonanlage sei durch eine Überspannung verursacht worden, die auf die erheblichen Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe der Telefonanlage zurückzuführen sei, als bloße Spekulation bewertet. Den von den Beklagten für ihre Behauptung darüber hinaus angebotenen Zeugen- und Sachverständigenbeweis hat es nicht erhoben, weil das Haus und die Telefonanlage für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stünden und die Beklagten den Beweis deshalb nicht führen könnten. Damit lässt das Berufungsgericht entscheidungserheblichen unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten außer Acht. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein Sachverständiger auf der Grundlage der von dem Privatgutachter festgestellten Schäden der Telefonanlage und aufgrund der Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen zu den Bauarbeiten und dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfall der Telefonanlage beurteilen kann, ob die Schäden der Telefonanlage auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind. Für etwaige andere Schadensursachen ist nichts ersichtlich, insbesondere haben die Kläger solche nicht vorgetragen. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens darf jedoch nur dann abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass damit der erforderliche Beweis geführt werden kann (BGH Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 35/07 - NJW-RR 2008, 1380).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_5

Die unter Beweis gestellte Ursächlichkeit der Bauarbeiten für die Beschädigungen der Telefonanlage ist auch entscheidungserheblich. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung fehlt es nicht bereits an dem für eine Haftung der Kläger erforderlichen Verschulden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_6

Die Kläger waren als Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die mit ihrem Einverständnis von der H. GmbH mit den Bauarbeiten betrauten Personen ihrer Mieterin, der Beklagten zu 1, keinen Schaden zufügen. Da hier nach der Behauptung der Beklagten die Schadensursache aus dem Herrschafts- und Einflussbereich der Kläger herrührt, liegt die Beweislast dafür, dass die Kläger kein Verschulden trifft, bei diesen (Senatsurteile vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - NJW 2009, 142 f. und vom 1. März 2000 - XII ZR 272/97 - NJW 2000, 2344, 2345; BGH Urteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - NJW 1964, 33, 35 f.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_7

Das Berufungsgericht hätte somit den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben und die zum Beweis für die im Zusammenhang mit den Bauarbeiten aufgetretene Beschädigung der Telefonanlage angebotenen Zeugen hören müssen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_8

2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung von Spirituosen scheide aus, weil der Vortrag der Beklagten zu der Beschädigung und zu dem eingetretenen Schaden nicht ausreichend substantiiert sei, verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten darlegen müssen, an welchem Tag im August 2009 und genauer durch welche Arbeiten und Mitarbeiter der H. P. GmbH die Flaschen beschädigt worden seien.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_9

Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht überspannt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_10

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig, wenn der Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Anspruchsstellers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (BGH Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69 f. mwN).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_11

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten die Schadensursache und den Schaden hinreichend substantiiert dargetan. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass die im Einverständnis mit den Klägern tätigen Bauarbeiter bei Bohrarbeiten im Keller irrtümlich eine Bohrung durch die Wand in das Kühlhaus vorgenommen haben, wobei ein mit Spirituosen bestücktes Regal umgestürzt ist und die gesamten Spirituosen vernichtet worden sind. An welchem Tag im August 2009 dies geschehen ist und welche mit Zustimmung der Kläger von der H. GmbH beauftragten Arbeiter die Fehlbohrung durchgeführt haben, ist für das Entstehen des Anspruchs ohne Bedeutung. Diese Angaben waren auch nicht erforderlich, um eine Stellungnahme der Kläger zu ermöglichen. Hier konnten die Kläger sich über ihre Vertragspartnerin, die H. GmbH, der sie die Bauarbeiten im Keller gestattet haben, Kenntnis davon verschaffen, ob es im August 2009 zu dem von den Beklagten behaupteten Vorfall gekommen ist. Die Beklagten haben die Arbeiten, durch die der Schaden entstanden ist, benannt. Sie haben dargelegt, dass bei Bohrarbeiten eine Wand des Kühlhauses durchbohrt wurde und dadurch ein mit im Einzelnen beschriebenen Spirituosen bestücktes Regal umgestürzt sei.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_12

Der Vortrag der Beklagten ist folglich schlüssig. Das Berufungsgericht hätte deshalb die von den Beklagten zum Beweis für die Schadensursache und den Schaden angebotenen Zeugen vernehmen müssen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_13

3. Die Gehörsrügen haben danach bis zur Höhe der zulässigen Aufrechnung von 3.270 € Erfolg, soweit die Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung der Telefonanlage (1.794,79 €), Ersatz der Kosten für die Einholung des Privatgutachtens (1.091,67 €) und Schadensersatz für die Zerstörung der Spirituosen (3.210,50 €) verlangen. Das Berufungsurteil ist daher in Höhe der Klagforderung von 3.270 € nebst den vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen aus 1.635 € ab dem 21. Mai 2009 und aus weiteren 1.635 € ab dem 27. August 2009 aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur Erhebung der angebotenen Beweise zurückzuverweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/xii-zr-87-11#rd_14

4. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegt. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Dose Weber-Monecke Vézina

Schilling Günter