Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2012
BGH Beschluss vom 03.07.2012 – 5 StR 458/11
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 2012 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2012 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Juni 2011 durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 23. Dezember 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
3 Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 960 € für das Revisionsverfahren und nach § 34 GKG eine Gebühr in Höhe von 311 € für das Entschädigungsverfahren (§§ 403 ff. StPO) angesetzt. Die Höhe der
Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Ziffer 3130 i.V.m. Ziffer 3113, die für das Entschädigungsverfahren aus § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 3700 des Kostenverzeichnisses.
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