Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 08.03.2012 – IX ZR 126/10

9. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 126/10

vom

8. März 2012

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 8. März 2012 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 213.700 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die statthafte (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2 Auch wenn das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Anforderungen des § 286 ZPO überspannt oder verkannt haben sollte, liegt darin noch nicht der geltend gemachte Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf ein willkürfreies Verfahren. Erforderlich hierfür wäre, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann hier nicht gesprochen werden, weil das Berufungsgericht eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen hat, die nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 98, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f). Das Ergebnis dieser mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbaren Beweiswürdigung hat der Tatrichter zu verantworten.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

4 Die beantragte Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 17.03.2009 - 3 O 158/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2010 - I-12 U 74/09 -