Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 19.01.2012 – 1 StR 571/11

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 571/11

vom 19. Januar 2012 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).

2 Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).

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